Die Frage, ob Regelungen zur Beschlussfähigkeit in Altvereinbarungen fortgelten, kann im Wege der Feststellungsklage geklärt werden. Wird ein konkreter Beschluss angegriffen, muss dies im Wege der Beschlussanfechtung geschehen
Praxistipp:
Die Feststellungsklage unterfällt nicht § 44 WEG. Deshalb ist streitig, ob die Wohnungseigentümer oder die Gemeinschaft passivlegitimiert sind.
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