Die Beschlusskompetenz aus § 16 Abs. 2 S. 2 WEG umfasst die Änderung des Schlüssels für die Erhebung der Rücklage (hier Umlage nach beheizbarer Wohnfläche statt nach Miteigentumsanteilen). Wird hierdurch eine Privilegierung einzelner Wohnungseigentümer beseitigt, entspricht dies ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn es für diese Besserstellung keinen sachlichen Grund gab.
Praxishinweis:
Die Entscheidung setzt die weite Handhabung des § 16 Abs. 2 S. 2 WEG durch den BGH fort. Dabei beseitigt der BGH nebenbei eine im Wortlaut angelegte Schranke, wonach „nur einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten“ durch Beschluss geändert werden dürfen. Hierin sieht der BGH nur einen Verweis auf das allgemeine Bestimmtheitsgebot, das für alle Beschlüsse gilt.
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