Wohnungseigentumsrecht - Geldautomat als bauliche Veränderung

Die Aufstellung eines fest mit der Kellerdecke verbundenen Geldautomaten ist eine bauliche Veränderung. Allerdings wird sie durch eine Zweckbestimmung in der Gemeinschaftsordnung legalisiert, die die Nutzung der Einheit als Bankfiliale gestattet.

Praxistipp:

Die Entscheidung dürfte in jeder Hinsicht richtig sein. Nach der neuen Legaldefinition der baulichen Veränderung in § 20 Abs. 1 WEG ist jede Maßnahme eine bauliche Veränderung, die über die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgeht. Dies ist bei der Aufstellung eines Geldautomaten zweifellos der Fall. Allerdings kann ein Einverständnis nach wie vor in der Gemeinschaftsordnung vorweggenommen werden, da § 20 WEG nicht unabdingbar ist. Dass die Zweckbestimmung als Bankfiliale auch die Aufstellung eines Geldautomaten umfasst, erscheint naheliegend. Spannend erscheint aber die (hier nicht entscheidungsrelevante) Frage, ob die Grenze der unbilligen Benachteiligung gemäß § 20 Abs. 4 WEG bei einer entsprechenden Beschlussfassung erreicht wäre. Im Hinblick auf die zunehmend gefährlicheren Methoden der Sprengung (nicht nur durch Gas, sondern nunmehr auch durch Sprengstoff) erscheint dies keineswegs mehr als nur als abstrakte Gefahr.

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04.05.2023

Informationen

OG Düsseldorf
Urteil/Beschluss vom 21.03.2022
Aktenzeichen: 9 U 25/21

Quelle

IMR 2022, 503

Fachlich verantwortlich

Dr. Dr. Andrik Abramenko RiLG

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