Wohnungseigentumsrecht - Geltendmachung eines grundbuchrechtlichen Löschungsanspruchs gegen eine Wohnungseigentümergemeinschaft

Der Fall

Begehrt der Eigentümer eines Grundstücks die Löschung einer Grunddienstbarkeit zugunsten des benachbarten, in Wohnungseigentum aufgeteilten Grundstücks, ist die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht passivlegitimiert. Die Klage ist vielmehr gegen die Wohnungseigentümer zu richten. Denn nur der Inhaber eines im Grundbuch gewahrten Rechtes kann dessen Löschung bewilligen. Dies sind, soweit die Berechtigung des Gemeinschaftseigentums aus einer Dienstbarkeit im Streit steht, die Wohnungseigentümer, nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft. Letztere ist nur dann bewilligungsbefugte Rechtsinhaberin, wenn es sich um ein ihr gehörendes Grundstück handelt.

 

In der Sache führt die Verjährung des durch die Grunddienstbarkeit gesicherten Beseitigungsanspruchs zu ihrem Erlöschen, allerdings nicht zwingend im vollen Umfang. Wird die Dienstbarkeit durch eine Anlage nur teilweise beeinträchtigt, dann erlischt sie nach Verjährung des Beseitigungsanspruchs auch nur in diesem Umfang. Wurde etwa entgegen einem durch Dienstbarkeit gesicherten Bauverbot doch ein Gebäude errichtet, erlischt die Dienstbarkeit nur insoweit, als das Unterlassen einer Bebauung im Umfang der vorhandenen nicht mehr verlangt werden kann. Sehr wohl kann aber weiterhin die Unterlassung einer darüber hinausgehenden Bebauung verlangt werden. Nur dies entspricht dem Wortlaut von § 1028 Abs. 1 S. 2 BGB, wonach die Grunddienstbarkeit nur "soweit" erlischt, wie der Beseitigungsanspruch reichte. Dies folgt auch aus der Zielsetzung der Norm. Denn anderenfalls müsste der Eigentümer des begünstigten Grundstücks auch gegen kleinste bauliche Veränderungen vorgehen, um sein Recht nicht zu verlieren. Dem steht nicht entgegen, dass nach Verjährung des Beseitigungsanspruchs das Grundbuch unrichtig wird. Denn dies kann  durch Geltendmachung des Löschungsanspruchs korrigiert werden.

Praxistipp

Für das Wohnungseigentum ist die Entscheidung deswegen von herausragender Bedeutung, weil der BGH die Passivlegitimation für Klagen klärt, die Rechte aus dem Gemeinschaftseigentum betreffen. Diese sind gegen die Wohnungseigentümer, nicht gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft zu richten. Dies dürfte auch im Zusammenhang mit der Eintragung von Beschlüssen in das Grundbuch gelten. Sofern dort der gute Glaube an die Richtigkeit der Eintragung verhindert werden soll, bedarf es nach Auffassung des Gesetzgebers einer einstweiligen Verfügung wegen der Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks. Konsequenterweise muss man auch diesen Antrag gegen die Wohnungseigentümer richten, was nach neuem Recht insoweit mit Schwierigkeiten verbunden sein kann, als der Verwalter Zustellungen für sie nicht mehr entgegennehmen kann. Eine gleichwohl an ihn gerichtete Zustellung ist unwirksam.

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13.07.2023

Informationen

BGH
Urteil/Beschluss vom 20.01.2023
Aktenzeichen: V ZR 65/22

Fachlich verantwortlich

Dr. Dr. Andrik Abramenko RiLG

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