Wohnungseigentumsrecht - Keine Auskunftsansprüche des einzelnen Wohnungseigentümers

Auch auf Altfälle finden die neuen Regelungen zur Verwaltungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft Anwendung. Der einzelne Wohnungseigentümer kann somit weder gegen den amtierenden noch gegen frühere Verwalter Auskunftsansprüche geltend machen.

Praxistipp

Gesetzlich geregelt ist nur das Einsichtsrecht in § 18 Abs. 4 WEG, das allerdings nur auf die kommentarlose Vorlage aller oder bestimmter Verwaltungsunterlagen abzielt. Das LG Frankfurt/M. nimmt auch ohne gesetzliche Regelung darüberhinausgehende Auskunftsansprüche an, die dem Verwalter ein aktives Tun, nämlich die Beschaffung und Herausgabe von Informationen abverlangt. Das LG Frankfurt/M. geht hier aber nicht über die allgemeine Rechtsprechung aus § 242 BGB hinaus, wonach der Wohnungseigentümer in entschuldbarer Weise über den Gegenstand seines Auskunftsverlangens im Unklaren sein muss. Darüber hinaus dürfte zu fordern sein, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft in Person ihres Verwalters unschwer zur Erteilung der gewünschten Auskunft in der Lage sein muss (LG Frankfurt/M., Beschluss v. 27.7.2021-2-13 S 120/20; MietRB 2021, 302=IMR 2021, 470=WuM 2021, 643).

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04.04.2023

Informationen

LG Frankfurt
Urteil/Beschluss vom 30.09.2022
Aktenzeichen: 2-13 S 59/22

Quelle

IMR 2023, 19

Fachlich verantwortlich

Dr. Dr. Andrik Abramenko RiLG

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