Wie der BGH bereits entschieden hat (BGH, Urteil vom 26.10.2018-V ZR 279/17; ZMR 2019, 419=ZWE 2019, 265=GE 2019, 803), kommt dem Wohnungseigentümer, der Verbindlichkeiten seiner Gemeinschaft begleicht, hat nur gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft ein Ersatzanspruch zu, nicht aber gegen seine Miteigentümer. Dies gilt auch für Zweiergemeinschaften. (BGH v. 25.9.2020-V ZR 288/19; Infobrief 1/2021). Hieran hält der BGH fest.
Nach wie vor offen bleibt, wie der einzelne Wohnungseigentümer gegen eine verwalterlose Wohnungseigentümergemeinschaft vorzugehen hat. Der Wortlaut des § 9b Abs. 1 S. 2 WEG sieht eine Vertretung durch alle Wohnungseigentümer vor, was den Inhaber des Anspruchs mitumfassen würde. Da aber niemand auf beiden Seiten eines Rechtsstreites auftreten kann, wird man wohl davon ausgehen müssen, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft von den übrigen Wohnungseigentümern vertreten wird (LG Frankfurt/M. v. 15.7.2021-2-13 S 5/21; IMR 2021, 382; a. A. AG Konstanz v. 6.5.2021-4 C 525/20 WEG; IMR 2021, 342). Dann müsste der Wohnungseigentümer seine Klage in vorliegender Konstellation also gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft, vertreten durch den oder die übrigen Miteigentümer richten.
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