Die Errichtung eines 7,36 Meter hohen, mit einer Lichterkette umrandeten Kreuzes auf einem Betonfundament ist auch nach den Maßstäben des § 20 Abs. 4 WEG eine bauliche Veränderung, deren Beseitigung verlangt werden kann, selbst wenn an der betroffenen Gartenfläche ein Sondernutzungsrecht besteht. Denn es verleiht dem Garten den Charakter einer Gedenkstätte.
Praxistipp
Es handelt sich um eine der ersten Entscheidungen, die sich dazu äußert, wann eine bauliche Veränderung auch nach den neuen Maßstäben des § 20 Abs. 4 WEG nicht mehr zulässig ist. Dazu bedarf es, wie das 7,36 Meter hohe Kreuz zeigt, einigen Aufwands. Anders entschied für ein von außen sichtbares Edelstahlrohr eines Rauchabzuges das AG Hannover (MietRB 2022, 255).
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