Die Selbstbeteiligung bei einer Gebäudeversicherung ist im Schadensfall nicht zwischen geschädigtem Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümergemeinschaft aufzuteilen, sondern fällt letzterer in ganzer Höhe zur Last.
Die Frage ist umstritten. Die vom LG Frankfurt geteilte, wohl überwiegende Position stellt in den Vordergrund, dass der Selbstbehalt dem Versicherungsnehmer, also dem teilrechtsfähigen Verband zugutekommt, der infolgedessen geringere Prämien zu zahlen hat. Deshalb müsse er auch den Selbstbehalt tragen (s. etwa AG Saarbrücken ZMR 2002, 980; Dötsch, ZMR 2014, 169, 175). Die Gegenposition behandelt den Selbstbehalt wie eine nur teilweise Versicherung des Risikos, die einen möglichen Schaden nicht vollständig abdeckt. Deshalb müsse jeder Wohnungseigentümer auch beim Selbstbehalt den Schaden insoweit tragen, wie er nicht versichert ist (Armbrüster, ZWE 2009, 109, 112). Auch wenn beide Lösungen konstruktiv gut begründbar sind, ist der Auffassung des LG Frankfurt/M. wohl der Vorzug zu geben. Dies beruht zum einen auf dem Gerechtigkeitsdefizit der Gegenmeinung, da nach ihr ein zufällig betroffener Wohnungseigentümer die gesamten Nachteile der Vertragsgestaltung zu tragen hat, die bei der Prämienhöhe allen Miteigentümern zugutekommt. Die Schwierigkeiten potenzieren sich, wenn es nach dem ersten Schadensfall zu weiteren kommt (Greiner, NZM 2013, 481, 496). Denn dann müsste der Selbstbehalt zumindest unter den betroffenen Wohnungseigentümern aufgeteilt werden. Zum anderen bleibt offen, wie dann bei Schadensfällen umzugehen ist, die Sonder- und Gemeinschaftseigentum gleichzeitig treffen. Es gibt keinen rechtlich vertretbaren Grund, hier das Gemeinschaftseigentum zu privilegieren. Wird der Selbstbehalt aber dort in Ansatz gebracht, müssen ihn doch mittelbar alle Wohnungseigentümer tragen.
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