Der einzelne Wohnungseigentümer kann von seinen Miteigentümern nicht mehr die Unterlassung von Nutzungen verlangen, die der Gemeinschaftsordnung zuwiderlaufen. Denn die Pflicht zur Einhaltung dieser Beschränkungen in der Gemeinschaftsordnung besteht gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG nur der Wohnungseigentümergemeinschaft (GdWE) gegenüber. In der Konsequenz ist sie auch alleine befugt, Abwehransprüche geltend zu machen. Dass eine solche der Gemeinschaftsordnung zuwiderlaufende Nutzung zugleich auch das Eigentum aller Miteigentümer beeinträchtigt, ändert hieran nichts. Denn nach der klaren Anordnung des Gesetzgebers in § 9a Abs. 2 WEG ist gleichwohl alleine die GdWE prozessführungsbefugt. Für verwalterlose Zweiergemeinschaften gilt nichts anderes. Auch dort können Unterlassungsansprüche nicht nach den Grundsätzen der actio pro socio, sondern nur durch die GdWE geltend gemacht werden. Dabei wird die GdWE durch die übrigen Wohnungseigentümer vertreten, in Zweiergemeinschaften also durch den Wohnungseigentümer, der die Unterlassung begehrt. Einer Vorbefassung der Eigentümerversammlung bedarf es nicht.
Praxishinweis
Nachdem der BGH auch für Aktivprozesse, in denen Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche wegen der Beeinträchtigung von Gemeinschaftseigentum geltend gemacht werden, die Prozessführungsbefugnis bei der GdWE verortet hat, ist die Entscheidung für Zweiergemeinschaften konsequent. Bemerkenswerterweise stellt der BGH in einem völlig vom Fall losgelösten obiter dictum umfangreiche Überlegungen dazu an, ob die actio pro socio auch in Beitragsverfahren ausgeschlossen ist. Hier hält er es für „begründungsbedürftig“, wieso in einer verwalterlosen GdWE die nur gemeinschaftlich vertretungsberechtigten Wohnungseigentümer sämtlich mitwirken sollen. Vielmehr gefährde es die Finanzausstattung der Gemeinschaft, vor einem Beitreibungsverfahren die Mitwirkung prozessunwilliger Miteigentümer im Klagewege zu erzwingen. Das legt nahe, in Zukunft mit einer Zulassung der actio pro socio in Beitreibungsverfahren zu rechnen.
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