Wohnungseigentumsrecht - Parteiwechsel bei Beschlussanfechtung gegen die übrigen Wohnungseigentümer

Ein gewillkürter Parteiwechsel einer nach dem 30.11.2020 anhängigen Beschlussanfechtung führt zum Wegfall der Rechtshängigkeit der ursprünglich fristwahrenden Anfechtungsklage. Deswegen ist diese nunmehr zwar gegen den richtige Beklagte gerichtet, aber wegen der Versäumung der Anfechtungsfrist des § 45 WEG unbegründet.

 

Wer bis jetzt nicht den Wechsel der Passivlegitimation begriffen hat, den bestraft das Leben, sei es über § 44 Abs. 2 S. 1 WEG, sei es über § 45 WEG.

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30.04.2022

Informationen

AG Wiesbaden
Urteil/Beschluss vom 12.03.2021
Aktenzeichen: 92 C 3284/20

Fachlich verantwortlich

Dr. Dr. Andrik Abramenko RiLG

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