Ein gewillkürter Parteiwechsel einer nach dem 30.11.2020 anhängigen Beschlussanfechtung führt zum Wegfall der Rechtshängigkeit der ursprünglich fristwahrenden Anfechtungsklage. Deswegen ist diese nunmehr zwar gegen den richtige Beklagte gerichtet, aber wegen der Versäumung der Anfechtungsfrist des § 45 WEG unbegründet.
Wer bis jetzt nicht den Wechsel der Passivlegitimation begriffen hat, den bestraft das Leben, sei es über § 44 Abs. 2 S. 1 WEG, sei es über § 45 WEG.
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