Wohnungseigentumsrecht - Werdender Eigentümer nach Teilung gemäß § 3 WEG

Jedenfalls dann, wenn eine Aufteilung nach § 3 WEG aus objektivierter Sicht des Erwerbers mit einer solchen nach § 8 WEG strukturell vergleichbar ist, kann eine Vorverlagerung der Eigentümerstellung und damit die Befugnis zur Anfechtung von Beschlüssen angenommen werden. Dies ist hier der Fall, da die Klägerin und eine Schwestergesellschaft mit demselben Geschäftsführer ein Grundstück in 43 Wohneinheiten, 52 Tiefgaragenstellplätze, zwei Kellerräume und eine Gewerbeeinheit teilten und alle Einheiten mit Ausnahme der Kellereinheit an Erwerber veräußerten, die teilweise bereits in das Grundbuch eingetragen, teilweise mit einer Auflassungsvormerkung gesichert waren. Die Schwestergesellschaft blieb Eigentümerin der Gewerbeeinheit. Hierfür spricht schon das „Demokratisierungsinteresse“ der Erwerber, die „ihre“ Liegenschaft bewirtschaften und verwalten und dies nicht dem Veräußerer überlassen wollen. Damit bestehen dieselben gegenläufigen Interessen wie bei einer Aufteilung durch den Bauträger. Es kommt auch keine Differenzierung zwischen Kostentragung und Eigentümerrechten in Betracht, da die mitgliedschaftliche Stellung nur insgesamt übergehen kann.

 

Durch § 9a Abs. 1 S. 2 WEG hat sich nur die Rechtsfigur der werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft, nicht aber die Frage erübrigt, wer bereits vor seiner Eintragung im Grundbuch wie ein Eigentümer zu behandeln ist. Dies regelt nunmehr § 8 Abs. 3 WEG. Auch nach Wortlaut und Systematik dieser Vorschrift ist die Vorverlagerung der Eigentümerstellung auf Erwerber nach einer Teilung gemäß § 8 WEG beschränkt; § 3 WEG kennt keine Entsprechung. Die Argumentation des BGH lässt sich indessen auch auf das neue Recht übertragen.

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31.08.2021

Informationen

BGH
Urteil/Beschluss vom 26.02.2021
Aktenzeichen: V ZR 33/20

Fachlich verantwortlich

Dr. Dr. Andrik Abramenko RiLG

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