Ist eine Eigentümerversammlung trotz der durch die Corona-Krise bedingten Beschränkungen möglich, darf der scheidende Verwalter hiervon nicht absehen und von einer Verlängerung seiner Verwalterbestellung nach § 6 Abs. 1 COVMG ausgehen.
Der Einfluss der Corona-Krise auf die Durchführung von Eigentümerversammlungen ist mittlerweile Gegenstand einer umfangreichen Rechtsprechung. Steht umgekehrt zu erwarten, dass eine Eigentümerversammlung wegen der Beschränkungen aufgrund der Corona-Krise nicht durchgeführt werden darf, besteht ein Anspruch auf ihre Absage, der sogar im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durchgesetzt werden kann (AG München, Beschluss v. 25.2.2021-1291 C 2946/21; IMR 2021, 169). Das neue Recht bietet hier nur partielle Abhilfemöglichkeiten. So ist zwar nach § 23 Abs. 1 S. 2 WEG die Teilnahme ohne physische Anwesenheit möglich. Das setzt aber zunächst einen diesbezüglichen Beschluss voraus. Zudem kann hierdurch die Online-Teilnahme nur ermöglicht, nicht aber gegen den Willen eines Wohnungseigentümers erzwungen werden.
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