Wohnungseigentumsrecht - Vergemeinschaftung von Gewährleistungsansprüchen beim Erwerb von Wohnungseigentum

Die Wohnungseigentümergemeinschaft darf die Rechte der Wohnungseigentümer aus den Erwerbsverträgen zwar nach dem WEMoG nicht kraft Gesetzes ausüben. Sie kann die Erfüllungs- und Nacherfüllungsansprüche aber aufgrund einer Vergemeinschaftung durch Mehrheitsbeschluss an sich ziehen. Die Beschlusskompetenz hierfür folgt nunmehr aus

§§ 18 Abs. 1, 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG.

Praxistipp:

Der für Baurecht zuständige Senat schließt sich ausdrücklich der Rechtsprechung des für das Wohnungseigentumsrecht zuständigen V. Zivilsenat an. Damit wird man von einer gefestigten Rechtsprechung in dieser Frage ausgehen können.

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04.05.2023

Informationen

BGH
Urteil/Beschluss vom 01.02.2023
Aktenzeichen: VII ZR 887/21

Quelle

ZWE 2023, 136

Fachlich verantwortlich

Dr. Dr. Andrik Abramenko RiLG

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