Die Wohnungseigentümergemeinschaft darf die Rechte der Wohnungseigentümer aus den Erwerbsverträgen zwar nach dem WEMoG nicht kraft Gesetzes ausüben. Sie kann die Erfüllungs- und Nacherfüllungsansprüche aber aufgrund einer Vergemeinschaftung durch Mehrheitsbeschluss an sich ziehen. Die Beschlusskompetenz hierfür folgt nunmehr aus
§§ 18 Abs. 1, 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG.
Praxistipp:
Der für Baurecht zuständige Senat schließt sich ausdrücklich der Rechtsprechung des für das Wohnungseigentumsrecht zuständigen V. Zivilsenat an. Damit wird man von einer gefestigten Rechtsprechung in dieser Frage ausgehen können.
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