Eine in der Teilungserklärung als Hobby- und Abstellraum bezeichnete Einheit kann als gewerbliches Buchhaltungsbüro genutzt werden.
Praxistipp:
Die Entscheidung setzt die Erosion der Zweckbestimmungen mit Vereinbarungscharakter fort. Schon im Hinblick auf den Publikumsverkehr erscheint die Entscheidung fragwürdig.
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