BSG, Urteil vom 13.11.2025 – B 12 BA 2/23 R –
Auf der Grundlage erworbener Lizenzen sowie eines Instruktor-Vertrags und später eines Dienstleistungsvertrags war der Kläger für die Klägerin seit Juni 2016 als Trainer für Simulationsflüge tätig.
An den Einsatztagen war der Kläger zwar abhängig beschäftigt. Er war in den Schulungsbetrieb der Klägerin eingegliedert. Seine Lehrtätigkeit war essentieller und notwendig-integraler Bestandteil der von der Klägerin gegenüber den Luftfahrtgesellschaften angebotenen Dienstleistungen. Für eine selbstständige Tätigkeit sprechende Indizien treten demgegenüber zurück. Bei seiner Tätigkeit für die Klägerin hatte der Kläger nahezu keine unternehmerischen Freiheiten.
Gleichwohl war die Feststellung der Versicherungspflicht aufzuheben. Sie tritt wegen der "Übergangsregelung" des § 127 Absatz 1 Satz 1 SGB IV erst ab dem 1. Januar 2027 ein. Die am 1. März 2025 in Kraft getretene Vorschrift ist auf den vorliegenden Fall anwendbar. Das folgt in erster Linie aus dem Gesetzeszweck.
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 127 Absatz 1 Satz 1 SGB IV sind erfüllt: Der Kläger hat eine Lehrtätigkeit verrichtet. Die Beklagte hat im Statusfeststellungsverfahren Beschäftigung angenommen. Die Kläger sind übereinstimmend von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen. Zudem hat der Kläger dem Hinausschieben der Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung wirksam zugestimmt. § 127 Absatz 1 Satz 1 SGB IV schließt eine im Revisionsverfahren erklärte Zustimmung nicht aus.
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