Volker Albrecht RA, FA f. SozR u. FA f. Stra
Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld kommt nicht in Betracht, wenn es an der nach dem Gesetz erforderlichen persönlichen Arbeitslosmeldung fehlt. Die Meldung beim Jobcenter reicht hierfür nicht aus.
LSG Hamburg, Urteil vom 10.11.2025 – L 2 AL 6/24 –
Eine Arbeitslosmeldung bei einer anderen Behörde führt grundsätzlich nicht zum Ent-stehen eines Leistungsanspruchs. § 16 Abs. 2 SGB I und § 28 SGB X finden nur auf Anträge, nicht auf die Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosmeldung, Anwendung.
Die Arbeitslosmeldung ist eine Mitteilung einer Tatsache und keine Willenserklärung und hat deshalb eine eigenständige, andere Bedeutung als ein Antrag (Hinweis auf Öndül in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 3. Aufl., § 141 SGB III [Stand: 04.01.2024], Rn. 44).
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