Per Theobaldt, M.A. FA f. SozR, FA f. ArbR u. FA f. HGR
Wird der Beschaffungsweg nicht eingehalten, ist eine Kostenbelastung nicht auf eine vorherige Leistungsablehnung durch die Krankenkasse zurückzuführen. Eine perkutane Nephrostomie bedingt nicht per se eine Unaufschiebbarkeit im Sinne einer zeitnahen Behandlung. Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung der Kosten anlässlich einer stationären Krankenhausbehandlung in einer Privatklinik über ca. 6.000 € streitig. Die Klage wurde abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
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