Volker Albrecht RA, FA f. SozR u. FA f. Stra
Wer in der Justizvollzugsanstalt (JVA) eine lebenslange Freiheitsstrafe verbüßt, hat keinen Anspruch auf Bekleidung und Wohnungserstausstattung vom Sozialhilfeträger (§§ 31 u. 67 SGB XII).
Der Sozialhilfeträger muss für Inhaftierte keine einmaligen Bedarfe wie Bekleidung oder Wohnungserstausstattung bezahlen, wenn die Justizvollzugsanstalt Bekleidung und Möbel bereit stellt.
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Per Theobaldt, M.A. FA f. SozR, FA f. ArbR u. FA f. HGR
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