Per Theobaldt, M.A. FA f. SozR, FA f. ArbR u. FA f. HGR

SGB V - stationär: Keine Behandlung in der Schweiz

Die Versorgung mit einer OSG-Prothese (Oberes Sprunggelenk) gehört zum Leistungsspektrum von Kliniken in Deutschland. Insb. unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben in § 13 V SGB V (entsprechende Behandlung einer Krankheit rechtzeitig bei einem Vertragspartner der Krankenkasse im Inland) erscheint der grundsätzliche Verweis eines Versicherten auf Vertragskliniken im Inland weiterhin zumutbar.

 

Das Sozialgericht Köln lehnte den Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Behandlungskosten für eine dringende Operation in dem Spital C4 in der Schweiz laut dem vorliegenden Kostenvoranschlag zu übernehmen bzw. der beantragen stationären Krankenhausbehandlung in der Schweiz zur Versorgung mit einer OSG-Prothese zuzustimmen, ab

 

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31.12.2021

Informationen

SG Köln
Urteil/Beschluss vom 22.05.2019
Aktenzeichen: S 23 KR 735/19 ER

Fachlich verantwortlich

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