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Volker Albrecht RA, FA f. SozR u. FA f. Stra

Bürgergeld: Leistungsausschluss für Auszubildende

Keine Verlängerung der Frist des § 7 Absatz 6 Nummer 2b SGB II über den Zeitpunkt der ersten Entscheidung des Amtes für Ausbildungsförderung hinaus. Danach ist der zuschussweise Bezug von Bürgergeld für Personen in einer förderungsfähigen Ausbildung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen vorgesehen.



1. Nur solange über den BAföG-Antrag noch nicht entschieden wurde, gibt es einen Anspruch auf Bürgergeld als Zuschuss.


2. Die Rückausnahmevorschrift des § 7 Absatz 6 Nummer 2b SGB II greift nur bis zur ersten Entscheidung des BAföG - Amtes.


3. Eine Rückausnahme vom Leistungsausschluss kommt nur in Betracht, wenn Auszubildende BAföG beantragt haben und das zuständige Amt für Ausbildungsförderung über deren Antrag noch nicht entschieden hat.


4. Ein die Ausbildungsförderung ergänzender zuschussweiser Leistungsanspruch kommt allerdings im Wesentlichen nur dann in Betracht, wenn Leistungen nach dem BAföG tatsächlich bezogen werden. Der Zeitraum des Aufschubs nach § 7 Absatz 6 Nummer 2b SGB II stellt insoweit eine Rückausnahme zur Rückausnahme dar, führt im Ergebnis also wieder zum ursprünglichen Leistungsausschluss.


5. Die zuschussweise Bürgergeld - Erbringung in der Zeit bis zur ersten Entscheidung des Amtes für Ausbildungsförderung hat überbrückenden Charakter. Denn die Systematik des § 7 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 6 Nummer 2b SGB II geht von einem Leistungsausschluss aus, wenn eine abstrakt förderungsfähige Ausbildung absolviert wird. Die Rückausnahme bezweckt in diesem Zusammenhang allein das Abfedern von - Notlagen im Schnittstellenbereich zwischen BAföG und der Grundsicherung für Arbeitsuchende/ Bürgergeld.


6. Die Voraussetzungen für eine Vorlage wegen des Ausschlusses Auszubildender von Leistungen nach dem SGB II nach der ersten ablehnenden Entscheidung des Amtes für Ausbildungsförderung über den BAföG-Anspruch an das Bundesverfassungsgericht zur konkreten Normkontrolle nach Artikel 100 GG liegen nicht vor.
 

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04.08.2025

Informationen

BSG
Urteil/Beschluss vom 12.03.2025
Aktenzeichen: B 7 AS 5/24 R

Fachlich verantwortlich

Volker Albrecht RA, FA f. SozR u. FA f. Stra

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