Das bloße Bestreiten des Vorliegens einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft ist nicht geeignet, die Vermutung zu widerlegen.
Leitsätze
- Die Vermutung einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II wird nicht bereits durch den Vortrag einer strikten hälftigen Kostenteilung widerlegt. Mit zunehmender Dauer des Zusammenlebens steigen die Anforderungen an die Widerlegung.
- Der Partner einer leistungsberechtigten Person ist nach § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II verpflichtet, inhaltliche Auskunft zur Herkunft erheblicher Geldzuflüsse auf seinem Konto zu erteilen (jedoch keine Belegvorlagepflicht), soweit dies für die Leistungen erforderlich ist. Verweigert er dies endgültig, liegt eine qualifizierte Mitwirkungsverweigerung vor, die den Leistungsträger zur Entscheidung auf Grundlage der vorhandenen Aktenlage berechtigt.
- Verbleiben wegen der Mitwirkungsverweigerung des Partners entscheidungserhebliche Unklarheiten zu dessen Einkommens- und Vermögensverhältnissen, gehen diese nach dem Grundsatz der Beweislastnähe zu Lasten der antragstellenden Person, unabhängig davon, ob sie auf den Partner rechtlichen Einfluss hat.
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de