Volker Albrecht RA, FA f. SozR u. FA f. Stra
Während einer vor der Gesetzesänderung zum 01.07.2026 begonnenen Karenzzeit gemäß § 22 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB II sind Kosten, die das gemäß § 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II berücksichtigungsfähige Ausmaß übersteigen, bis zum Ende der gesetzlichen Kündigungsfrist für Wohnraummietverhältnisse – gerechnet ab Kenntniserlangung von der Höhe der nach § 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II berücksichtigungsfähigen Kosten – jedenfalls dann unabweisbar im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II, wenn der Betroffene nicht mit der Absenkung der Kosten rechnen musste und die Höhe der Mehrkosten eine vorübergehende Aufbringung aus den Leistungen für den Regelbedarf nicht zumutbar ermöglicht.
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