----- Body: -----

Keine Alternativangebote bei Rechtsanwälten und Gutachtern

Die Einholung von Alternativangeboten dient der Kontrolle von Stärken und Schwächen der angebotenen Leistungen. Dieses Ziel kann bei Rechtsanwälten und Gutachtern nicht erreicht werden, da ihre Stärken und Schwächen aus derartigen Angeboten nicht hervorgehen, sondern aus Faktoren wie Erfahrung und Kompetenz resultieren. Deshalb bedarf es vor ihrer Beauftragung nicht der Einholung von Alternativangeboten.

 

Praxishinweis:

Der BGH nimmt im Zusammenhang mit der Mandatierung von Rechtanwälten noch zur Genehmigung beschlusslos durch den Verwalter getätigter Geschäfte Stellung. Demnach ist eine solche nachträgliche Genehmigung auch nach neuem Recht möglich, auch wenn sie im Außenverhältnis keine Bedeutung mehr hat, weil dem Verwalter ohnehin kraft Gesetzes (§ 9b Abs. 1 WEG) eine unbeschränkbare Vollmacht zukommt. Eine solche Genehmigung entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn dies auch das genehmigte Geschäft tut.

Mehr aus diesem Rechtsgebiet lesen

10.06.2026

Informationen

BGH
Urteil/Beschluss vom 18.07.2025
Aktenzeichen: ZR 76/24

Fachlich verantwortlich

Dr. Dr. Andrik Abramenko RiLG

Seminare im Fokus

Unten finden Sie eine Auswahl von Fortbildungen zum Rechtsgebiet Miet- und Wohnungseigentumsrecht. 

Alle Onlineseminare zu Miet- und Wohnungseigentumsrecht finden Sie hier

ARBER-Info

Aktuelle Entwicklungen und Rechtsprechung

FAQ

Fragen und Antworten