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Dirk Both RiOLG

Wann ist das Streichen der Fenster von außen gestrichen?

In der letzten Ausgabe wurde darüber berichtet, dass Gerichte neue Wege suchen, um für die Unwirksamkeit ohnehin nur schwerlich überlebender Schönheitsklauseln zu sorgen. Angriffspunkt war das Streichen von Außenfenstern und Außentüren von innen, insbesondere dann, wenn statt dem Wort „Und“ ein Komma verwendet wurde. Dies sollte zur Intransparenz von Formularklauseln und damit auch ihrer Unwirksamkeit führen. 

 

Mit Urteil vom 03.06.2026 (2 S 32/25, zit. nach juris) hat nun das LG Krefeld den Wirksamkeitsstreit wieder auf den Boden realistischer Rechtsanwendung zurückgeholt.

 

Das LG Krefeld hat hierzu ausgeführt:

 

„Eine Unklarheit im Sinne von § 305c Abs. 2 BGB besteht aber tatsächlich nicht. Sie liegt nämlich nur  vor, wenn die streitige AGB-Klausel tatsächlich unklar ist, wenn also hinsichtlich des  Bedeutungsgehalts Zweifel bestehen; auf theoretisch denkbare, praktisch aber fernliegende  Auslegungsalternativen kommt es dabei ebenso wenig an wie auf den juristisch geschulten Verständnishorizont von Rechtskundigen, maßgeblich sind vielmehr die Verständnismöglichkeiten  eines Durchschnittskunden aus denjenigen Verkehrskreisen, die mit den AGB der streitigen Art  regelmäßig angesprochen werden (vgl. MüKoBGB, 10. Aufl. 2025, BGB § 305c Rn. 46). 

Nach diesem Maßstab wird ein Durchschnittsmieter schon nicht davon ausgehen, dass ein Vermieter  mit einer sprachlich derart eng an den Gesetzeswortlaut angelehnten Klausel inhaltlich von der  gesetzlichen Regelung abweichen will. Es ist lediglich eine sprachliche Geschmacksache ohne inhaltliche Bedeutung, wenn das letzte Glied einer Aufzählung nicht mit ”und” oder ”sowie”  angeschlossen wird, sondern die Aufzählung durch Trennung mittels eines Komma weitergeführt  wird. Weiter wird der Durchschnittsmieter sich sagen, dass es keinen Sinn macht, ein Vermieter wolle  isoliert nur den Außenanstrich der Fenster, nicht aber zugleich auch der Außentür übertragen. 

Entscheidend ist schließlich, dass ein Verständnis der Klausel, wonach sich das Wort ”innen” nicht  auch auf die Fenster bezieht, sprachlich keinen Sinn macht. Dann wären die Fenster nämlich ein  eigenständiger Aufzählungspunkt. Wenn man diesen Aufzählungspunkt, also die Worte ”der Fenster  und” streichen würde, würde dem Wort ”Außentüren” der Artikel fehlen, der bei sämtlichen anderen  zu streichenden Renovierungsgegenständen hinzugesetzt ist.“

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08.07.2026

Informationen

LG Krefeld
Urteil/Beschluss vom 03.06.2026
Aktenzeichen: 2 S 32/25

Fachlich verantwortlich

Dirk Both RiOLG

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