Dirk Both RiOLG
In der letzten Ausgabe wurde darüber berichtet, dass Gerichte neue Wege suchen, um für die Unwirksamkeit ohnehin nur schwerlich überlebender Schönheitsklauseln zu sorgen. Angriffspunkt war das Streichen von Außenfenstern und Außentüren von innen, insbesondere dann, wenn statt dem Wort „Und“ ein Komma verwendet wurde. Dies sollte zur Intransparenz von Formularklauseln und damit auch ihrer Unwirksamkeit führen.
Mit Urteil vom 03.06.2026 (2 S 32/25, zit. nach juris) hat nun das LG Krefeld den Wirksamkeitsstreit wieder auf den Boden realistischer Rechtsanwendung zurückgeholt.
Das LG Krefeld hat hierzu ausgeführt:
„Eine Unklarheit im Sinne von § 305c Abs. 2 BGB besteht aber tatsächlich nicht. Sie liegt nämlich nur vor, wenn die streitige AGB-Klausel tatsächlich unklar ist, wenn also hinsichtlich des Bedeutungsgehalts Zweifel bestehen; auf theoretisch denkbare, praktisch aber fernliegende Auslegungsalternativen kommt es dabei ebenso wenig an wie auf den juristisch geschulten Verständnishorizont von Rechtskundigen, maßgeblich sind vielmehr die Verständnismöglichkeiten eines Durchschnittskunden aus denjenigen Verkehrskreisen, die mit den AGB der streitigen Art regelmäßig angesprochen werden (vgl. MüKoBGB, 10. Aufl. 2025, BGB § 305c Rn. 46).
Nach diesem Maßstab wird ein Durchschnittsmieter schon nicht davon ausgehen, dass ein Vermieter mit einer sprachlich derart eng an den Gesetzeswortlaut angelehnten Klausel inhaltlich von der gesetzlichen Regelung abweichen will. Es ist lediglich eine sprachliche Geschmacksache ohne inhaltliche Bedeutung, wenn das letzte Glied einer Aufzählung nicht mit ”und” oder ”sowie” angeschlossen wird, sondern die Aufzählung durch Trennung mittels eines Komma weitergeführt wird. Weiter wird der Durchschnittsmieter sich sagen, dass es keinen Sinn macht, ein Vermieter wolle isoliert nur den Außenanstrich der Fenster, nicht aber zugleich auch der Außentür übertragen.
Entscheidend ist schließlich, dass ein Verständnis der Klausel, wonach sich das Wort ”innen” nicht auch auf die Fenster bezieht, sprachlich keinen Sinn macht. Dann wären die Fenster nämlich ein eigenständiger Aufzählungspunkt. Wenn man diesen Aufzählungspunkt, also die Worte ”der Fenster und” streichen würde, würde dem Wort ”Außentüren” der Artikel fehlen, der bei sämtlichen anderen zu streichenden Renovierungsgegenständen hinzugesetzt ist.“
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