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Umfang der Pflicht zur erstmaligen Herstellung des ordnungsgemäßen Zustands bei steckengebliebenen Bauten

Das WEG enthält keinerlei Regelung zur erstmaligen Herstellung eines steckengebliebenen Baus. In welchem Umfang die GdWE hierzu verpflichtet ist, richtet sich daher nach den baupraktischen Erfordernissen einer einheitlichen Fertigstellung. Daher  kann neben den zum Gemeinschaftseigentum gehörenden Bauteilen wie Böden, Decken und tragenden Wänden ohne Rücksicht auf die dingliche Zuordnung auch die Errichtung innenliegender, nicht tragender Wände inklusive Putz und darunter liegender Leitungen von der Herstellungspflicht erfasst sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn, wie etwa bei der Heizung, nur durch Einheitliche Versorgungsleitungen das Funktionieren der ganzen Einrichtung sichergestellt werden kann. Der Erstherstellungsanspruch erfasst nach diesen Grundsätzen aber nicht das gesamte Sondereigentum. Insbesondere der Innenausbau von Küche und Bad obliegt den Eigentümern. Soweit die GdWE im Sondereigentum stehende Bauteile erstmals herzustellen hat, trifft den Sondereigentümer zudem die Kostenlast. Bei einheitlicher Errichtung von Gemeinschafts- und Sondereigentum ist der Kostenanteil des letzteren gegebenenfalls zu schätzen.

 

Praxishinweis:

Die Entscheidung schafft partiell Klarheit in einem bislang dogmatisch kaum erschlossenen Gebiet. Fest steht nun, dass sich der Umfang der Pflicht zur erstmaligen Herstellung eines steckengebliebenen Baus nicht an der sachenrechtlichen Zuordnung der betroffenen Baubestandteile orientiert. Umgekehrt ist nun geklärt, dass die sachenrechtliche Zuordnung für die Kostenlast entscheidend ist. Unklar kann im Einzelfall bleiben, wie weit die Pflicht zur erstmaligen Herstellung das Sondereigentum erfasst. Wenn hier mangels gesetzlicher Regelungen auf baupraktische Erfordernisse einer einheitlichen Fertigstellung zurückgegriffen werden soll, ist dies dogmatisch schwer fassbar.

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08.06.2026

Informationen

BGH
Urteil/Beschluss vom 27.02.2026
Aktenzeichen: V ZR 219/24

Fachlich verantwortlich

Dr. Dr. Andrik Abramenko RiLG

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