Wohnungseigentumsrecht - Anfechtung von Negativbeschlüssen

Die Anfechtung eines Negativbeschlusses hat nur dann Erfolg, wenn alleine die beantragte  positive Beschlussfassung ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Das ist zu verneinen, wenn zulässige Alternativen zur beantragten positiven Beschlussfassung bestehen. Hier kann der von den Klägern erstrebte, aber durch Negativbeschluss verweigerte Zugang zum Gemeinschaftseigentum durch verschiedene Mittel erreicht werden, insbesondere durch Nachfertigung weiterer Schlüssel zu dem vorhandenen Schloss. Mithin ist die Anfechtung des Negativbeschlusses kostenpflichtig abzuweisen. Allerdings haben die Kläger aus § 19 Abs. 1 Fall 2 WEG Anspruch auf eine positive Beschlussfassung, die ihnen Zugang zum Hof gewährt. Da die Beschlussersetzung in die Privatautonomie der Wohnungseigentümer eingreift, dürfen diesem Ziel dienende Maßnahmen nur insoweit angeordnet werden, als dies zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes unbedingt notwendig ist.

 

Praxishinweis:

Der BGH konkretisiert seine Rechtsprechung zu den Fällen, in denen ein Wohnungseigentümer zwar Anspruch auf eine Beschlussfassung hat, aber nicht auf eine bestimmte. Die Lücke, die die Streichung von § 21 Abs. 8 WEG a. F. gerissen hat, hat er bereits früher unter Hinweis auf den Gestaltungsspielraum des Gerichtes geschlossen, dessen Ermessen an die Stelle desjenigen tritt, das der Eigentümerversammlung zukommt (BGH, Urteil v. 16.9.2022-V ZR 69/21). Hier klärt er das Verhältnis der Beschlussersetzung zur Anfechtung des Negativbeschlusses. Diese sollte regelmäßig unterbleiben. Denn einerseits entfaltet ein Negativbeschluss nach Rechtsprechung des BGH ohnehin keine Sperrwirkung, andererseits kommt seine Ungültigerklärung nur unter der Voraussetzung in Betracht, dass alleine die beantragte positive Beschlussfassung ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, also keine zulässigen Alternativen hierzu bestehen. Dies wird selten der Fall sein, so dass der Kläger die Kostenbelastung für eine erfolglose und für die Beschlussersetzung entbehrliche Anfechtung des Negativbeschlusses vermeiden sollte.

Mehr aus diesem Rechtsgebiet lesen

06.02.2024

Informationen

BGH
Urteil/Beschluss vom 23.06.2023
Aktenzeichen: V ZR 158/22

Fachlich verantwortlich

Dr. Dr. Andrik Abramenko RiLG

Seminare im Fokus

Unten finden Sie eine Auswahl von Fortbildungen zum Rechtsgebiet Miet- und Wohnungseigentumsrecht. 

Alle Onlineseminare zu Miet- und Wohnungseigentumsrecht finden Sie hier

ARBER-Info

Aktuelle Entwicklungen und Rechtsprechung

FAQ

Fragen und Antworten