Für Klagen auf Unterlassung oder Beseitigung von Störungen des Sondereigentums ist der betroffene Wohnungseigentümer auch nach neuem Recht prozessführungsbefugt.
Schon nach bisherigem Recht konnte die Wohnungseigentümergemeinschaft Ansprüche wegen der Beschädigung von Sondereigentum nicht vergemeinschaften, selbst wenn sie zusammen mit Schadensersatzansprüchen wegen der Beschädigung von Gemeinschaftseigentum geltend gemacht werden sollten (BGH, ZMR 2020, 675=ZWE 2020, 344). Die Fortführung dieser Praxis entspricht dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers (BT-Drucks. 19/18791, 51). Will der Wohnungseigentümer also selbst gegen eine Störung vorgehen, muss er die Beeinträchtigung seines Sondereigentums vortragen. Will er umgekehrt, etwa weil eine Reparatur von Gemeinschafts- und Sondereigentum in einem Zuge sinnvoll erscheint, mit der Wohnungseigentümergemeinschaft vorgehen, bedarf es einer Abtretung der Ansprüche oder einer Bevollmächtigung der Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß §§ 164 ff. BGB durch den Wohnungseigentümer.
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