Bei einem Verwalterwechsel ist kraft Gesetzes derjenige Verwalter zur Erstellung der Jahresabrechnung verpflichtet, in dessen Amtszeit diese Verpflichtung entsteht. Das ist bei einem Verwalterwechsel zum Jahresende der neue Verwalter. Das folgt schon aus dem Wortlaut de § 28 Abs. 2 WEG, der den Zeitpunkt mit den Worten „nach Abkauf des Kalenderjahres“ bestimmt. Der alte Verwalter ist aber aus §§ 675, 666, 259 BGB zur Rechnungslegung verpflichtet. Zudem besteht die Möglichkeit, ihn im Verwaltervertrag zur Erstellung der Jahresabrechnung für sein letztes Amtsjahr zu verpflichten. Dann kann die GdWE auf zwei Schuldner zurückgreifen, auf den alten Verwalter kraft Vertrages und auf den neuen kraft Gesetzes.
Praxishinweis:
Die Argumentation mit dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 WEG überzeugt nicht recht, da er sich auf die Beschlussfassung über die Nachschüsse und die Anpassung der Vorschüsse bezieht. Hinsichtlich der Rechnungslegung geht der BGH noch über § 28 Abs. 4 WEG a. F. hinaus. Denn danach setzt die Verpflichtung zur Rechnungslegung noch nicht einmal eine Beschlussfassung der Wohnungseigentümer voraus, sonder besteht kraft Gesetzes.
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