Wohnungseigentumsrecht - Ermächtigung des Nießbrauchers zur Anfechtung von Beschlüssen

Ein Nießbraucher kann durch Ermächtigung eines Wohnungseigentümers in gewillkürter Prozessstandschaft zur Anfechtung von Beschlüssen befugt sein. Hierfür reicht es, da es sich um eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage handelt, noch aus, wenn die Voraussetzungen der gewillkürten Prozessstandschaft im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen. Die Ermächtigung muss aber entgegen teilweise vertretener Auffassung (Jennißen/Suilmann, WEG, 6. Aufl., § 46 Rn. 95) innerhalb der Klagefrist des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG a. F. offengelegt werden. Dies ist aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich. Den nur dann, wenn die verklagten Wohnungseigentümer wissen, dass der Kläger ein fremdes Recht in eigenem Namen geltend macht, können sie die behauptete Ermächtigung oder dessen Rechtsschutzinteresse bestreiten. Zudem beruht die verlängerte Begründungsfrist darauf, dass die zur Begründung der Klage zur Verfügung stehende Zeit innerhalb der Anfechtungsfrist knapp würde, da die Niederschrift häufig erst kurz vor Ablauf der Klagefrist zur Verfügung steht. Entsprechendes ist bei der Offenlegung der Prozessstandschaft, die dem Ermächtigten ohne weiteres möglich ist, nicht zu befürchten.

 

Es leuchtet nicht recht ein, dass die Rechtssicherheit die Offenlegung der Ermächtigung innerhalb der Klagefrist erfordert. Da Anfechtungs- und Begründungsfrist in das neue Recht (§ 45 WEG) übernommen wurden, wird die Entscheidung gleichwohl auch in Zukunft zu beachten sein.

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31.08.2021

Informationen

BGH
Urteil/Beschluss vom 27.11.2020
Aktenzeichen: V ZR 71/20

Fachlich verantwortlich

Dr. Dr. Andrik Abramenko RiLG

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