Im Gegensatz zum früheren Recht ermöglicht es § 27 Abs. 2 WEG den Wohnungseigentümern, die Befugnisse des Verwalters im Innenverhältnis zu erweitern. Sie können diejenigen Maßnahmen selbst definieren, die sie in die Verantwortung des Verwalters legen wollen. Dies entspricht dem ausdrücklich geäußerten Willen des Gesetzgebers (BT-Drucks. 19/18791 S. 30). Ein solcher Beschluss muss zwar wie jeder andere Beschluss gemäß § 18 Abs. 2 WEG ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen. Dies ist bei Erhaltungsmaßnahmen regelmäßig anzunehem, wenn die Wohnungseigentümer selbst die grundlegende Entscheidung über deren Vornahme getroffen haben und der Verwalter nur über die Entscheidung über die Ausführung im Einzelnen treffen soll. Hierbei hat auch er die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung zu beachten
Praxishinweis
Die Entscheidung trägt dem Willen des Gesetzgebers Rechnung, der Eigentümerversammlung die Kompetenz zur eigenen Entscheidung zu übertragen, welche Befugnisse dem Verwalter im Innenverhältnis zukommen sollen. In den knappen Ausführungen dazu, dass sich auch der Verwalter an dem Grundsatz ordnungsmäßiger Verwaltung zu orientieren hat, spricht der BGH verschämt ein bislang kaum diskutiertes Problem dieser Konzeption an: Anders als die früher erforderlichen Beschlüsse ist das selbständige Handeln des Verwalters nicht vorab gerichtlich überprüfbar. Umgekehrt kann sich der Verwalter nicht auf einen (bestandskräftigen) Beschluss berufen, der sein Handeln legitimiert.
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