Wohnungseigentumsrecht - Hauptsacheeigenschaft der Räume bei Sondereigentum am Garten

Das Sondereigentum kann nach neuem Recht (§ 3 Abs. 2 WEG) auf Teile des Gartens erstreckt werden. Die Hauptsacheeigenschaft der Räume, denen es zugehört, wird vermutet; eine diesbezügliche Prüfung ist nur bei Vorliegen anderweitiger Anhaltspunkte erforderlich.

Praxistipp

Die Vermutung dafür, dass die Räume die Hauptsache darstellen, findet sich schon in den Gesetzesmaterialien, die auch die negative Formulierung von § 3 Abs. 2 letzter Hs. als Beleg hierfür anführen (BT-Drucks. 19/18791, S. 37). Zudem gehen sie davon aus, dass Terrassen- und Gartenflächen in aller Regel nicht als wirtschaftliche Hauptsache anzusehen sind (BT-Drucks. 19/18791, S. 37).

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13.07.2023

Informationen

OLG Rostock
Urteil/Beschluss vom 24.10.2022
Aktenzeichen: 3 W 82/22; MietRB 2023, 101

Fachlich verantwortlich

Dr. Dr. Andrik Abramenko RiLG

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