Das Sondereigentum kann nach neuem Recht (§ 3 Abs. 2 WEG) auf Teile des Gartens erstreckt werden. Die Hauptsacheeigenschaft der Räume, denen es zugehört, wird vermutet; eine diesbezügliche Prüfung ist nur bei Vorliegen anderweitiger Anhaltspunkte erforderlich.
Praxistipp
Die Vermutung dafür, dass die Räume die Hauptsache darstellen, findet sich schon in den Gesetzesmaterialien, die auch die negative Formulierung von § 3 Abs. 2 letzter Hs. als Beleg hierfür anführen (BT-Drucks. 19/18791, S. 37). Zudem gehen sie davon aus, dass Terrassen- und Gartenflächen in aller Regel nicht als wirtschaftliche Hauptsache anzusehen sind (BT-Drucks. 19/18791, S. 37).
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