Entgegen dem Wortlaut des § 20 Abs. 1 WEG mutiert eine Erhaltungsmaßnahme nicht zur baulichen Veränderung, wenn die Beschlussfassung ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht. Insbesondere greift die Kostenfreistellung nach § 21 Abs. 3 WEG nicht ein
Praxishinweis
Das LG Frankfurt widersetzt sich der dem Wortlaut nach zu weit gefassten Definition der baulichen Veränderung in § 20 Abs. 1 WEG. Dies lässt sich auch dogmatisch gut begründen, wenn man die Begrifflichkeit „ordnungsmäßige Erhaltung“ nicht als (überflüssigen) Hinweis darauf versteht, dass der Beschluss hierüber (wie jeder andere) ordnungmäßiger Verwaltung entsprechen muss, sondern als erforderliche Eigenschaft der Erhaltung. Denn die Maßnahme kann durchaus als ordnungsmäßige Erhaltung anzusehen sein, auch wenn der Beschluss etwa mangels Einholung dreier Angebote o.ä. ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht.
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