Nach neuem Recht muss der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der die Durchführung einer Eigentümerversammlung untersagt werden soll, gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtet werden. Ein Antrag gegen den Verwalter ist mithin unbegründet.
Praxistipp
Hier erscheint die Vergemeinschaftung eindeutig zu weit getrieben. Denn die Einberufung durch Unbefugte stellt kein von der Wohnungseigentümergemeinschaft veranlasstes Verwaltungshandeln dar, sondern einen rechtswidrigen Eingriff eines Störers. Es wäre kaum zu vermitteln, die Gemeinschaft deswegen in Anspruch zu nehmen und mit den Kosten eines Gerichtsverfahrens zu belasten.
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