Wohnungseigentumsrecht - Streitwert der Anfechtung eines Beschlusses über Erhaltungsmaßnahmen

Das Gesamtinteresse der Anfechtung eines Beschlusses über Erhaltungsmaßnahmen gemäß § 49 S. 1 GKG richtet sich nach den voraussichtlichen Gesamtkosten der Maßnahme. Dies gilt auch für einen Grundlagenbeschluss.

 

Praxishinweis:

Beschließen die Wohnungseigentümer also zuerst über den Grund der Maßnahme und dann über ihre konkrete Ausführung, kommt der volle Streitwert doppelt in Ansatz.

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06.02.2024

Informationen

BGH
Urteil/Beschluss vom 15.06.2023
Aktenzeichen: V ZR 222/22

Fachlich verantwortlich

Dr. Dr. Andrik Abramenko RiLG

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