Das Gesamtinteresse der Anfechtung eines Beschlusses über Erhaltungsmaßnahmen gemäß § 49 S. 1 GKG richtet sich nach den voraussichtlichen Gesamtkosten der Maßnahme. Dies gilt auch für einen Grundlagenbeschluss.
Praxishinweis:
Beschließen die Wohnungseigentümer also zuerst über den Grund der Maßnahme und dann über ihre konkrete Ausführung, kommt der volle Streitwert doppelt in Ansatz.
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