Wohnungseigentumsrecht - Streitwert und Beschwer in Beschlussanfechtungsklagen

Die Beschwer der in einer Wohnungseigentumssache unterlegenen Partei ist nicht mit dem Streitwert identisch. Der Streitwert einer Beschlussanfechtung gemäß § 49 GKG richtet sich auch unter Geltung des neuen Rechtes nach dem Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung, die Beschwer des Rechtsmittelführers dagegen nur an seinem eigenen Interesse an der Abänderung der Entscheidung. Dabei ist nur auf sein unmittelbares Interesse an der Rechtsverfolgung, nicht auf mittelbare wirtschaftliche Folgen abzustellen. Die Überschreitung der Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde von 20.000 € hat der Beschwerdeführer darzulegen und glaubhaft zu machen.

Praxistipp
Die Entscheidung schreibt die jahrzehntelange Praxis für das neue Recht fort. Diese Grundsätze gelten auch für das Berufungsverfahren, wo der Berufungskläger seine Beschwer allerdings nicht darlegen und glaubhaft machen muss, da das Berufungsgericht den Wert der Beschwer nach eigener Lebenserfahrung und Sachkenntnis und amtswegiger Berücksichtigung des Akteninhalts von Amts wegen zu schätzen hat. Im Zweifel, wenn die Bestimmung der Beschwer mangels konkreter Anhaltspunkte Ermessenssache ist, gilt der Grundsatz, dass aus rechtsstaatlichen Gründen von der Zulässigkeit des Rechtsmittels auszugehen und in der Sache zu entscheiden ist (BayObLG, ZMR 2000, 625; OLG München, ZMR 2007, 994 u. ZMR 2008, 481).

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01.12.2022

Informationen

BGH
Urteil/Beschluss vom 24.03.2022
Aktenzeichen: V ZR 149/21

Fachlich verantwortlich

Dr. Dr. Andrik Abramenko RiLG

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