Die Tierhaltung kann zwar nicht durch Beschluss, wohl aber in der Gemeinschaftsordnung verboten werden.
Praxistipp:
Die Frage ist höchst umstritten. Das AG Konstanz hielt ein komplettes Tierhaltungsverbot auch in der Gemeinschaftsordnung für unwirksam (AG Konstanz v. 10.2.2022-4 C 397/21, ZMR 2022, 837). Das dürfte aber dem Grundsatz der Vertragsfreiheit widersprechen. Denn die Wohnungseigentümer können durch allseitigen Vertrag (ein solcher ist eine Vereinbarung) auf ihre abdingbaren Rechte verzichten. Hierzu gehört das Recht auf Tierhaltung. Nichts anderes kann dann für die Gemeinschaftsordnung gelten, die Vereinbarungscharakter hat und letztlich beim Erwerb eben akzeptiert wurde.
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