Wohnungseigentumsrecht - Übergang der Organstellung bei Gründung einer Verwaltungsgesellschaft

Die Ausgliederung eines von einem Einzelkaufmann geführten Unternehmens zur Neugründung einer GmbH führt nicht zu einem Verwalterwechsel. Entgegen verbreiteter Ansicht (etwa BayObLG, ZfIR 2002, 390; Jennißen, WEG, 6. Aufl. § 26 Rn. 18b; a. A. etwa Bärmann/Becker, WEG, 14. Aufl. § 26 Rn. 39; Hügel/Elzer, WEG, 3. Aufl., § 26 Rn. 33) gehen Verwalterstellung und Verwaltervertrag in diesem Fall auf die GmbH über, wie vom BGH bereits für die Verschmelzung einer juristischen Person auf eine andere entschieden (BGH, Urteil v. 21.2.2014-V ZR 164/13, ZMR 2014, 654=WuM 2014, 295). Denn durch die Bestellung einer natürlichen Person zum Verwalter entstehen regelmäßig keine vom Übergang ausgenommenen höchstpersönlichen Rechte und Pflichten. Auch in diesem Fall ist das Vertrauen der Wohnungseigentümer nicht auf eine höchstpersönliche Leistungserbringung gerichtet, sondern auf Expertise und Leistungsfähigkeit des Geschäftsbetriebs. Diese werden alleine durch die Ausgliederung des Unternehmens in eine Kapitalgesellschaft nicht berührt. Die Möglichkeit des Wechsels in der Geschäftsführung wird durch das Recht zur Abberufung kompensiert, die zudem jetzt nach § 26 Abs. 3 S. 1 WEG jederzeit möglich ist und binnen sechs Monaten auch den Verwaltervertrag beendet. Die Haftungsbeschränkung der GmbH rechtfertigt kein anderes Ergebnis, da der Einzelkaufmann nach §§ 156, 157 UmwG fünf Jahre für Verbindlichkeiten haftet, die auf die juristische Person übergehen. Auch eine (ergänzende) Auslegung des Verwaltervertrages steht dem nicht entgegen, da es dort schon an einer planwidrigen Lücke fehlt. Denn der Übergang ist in §§ 152 ff. UmwG geregelt. Überdies widerspräche eine abweichende Handhabung dem Willen der Vertragsparteien. Denn dann müsste der Verwalter für jede von ihm verwaltete Liegenschaft eine Eigentümerversammlung zwecks Neubestellung einberufen, während die Wohnungseigentümer entweder einen verwalterlosen Zustand aufgrund des Erlöschens der Verwalterbestellung oder aber deren Verbleiben bei der natürlichen Person hinnehmen müssten. 

 

Nichts ist beständiger als der Wandel. Während der BGH noch 2016 selbst in der Erstellung der Jahresabrechnung eine unvertretbare Handlung sah (BGH v. 23.6.2016-I ZB 5/16; ZMR 2016, 972=ZWE 2016, 422; a. A. BGH, Urteil v. 26.2.2021-V ZR 290/19), umfasst nach vorliegender Entscheidung die gesamte Verwalterstellung keine höchstpersönlichen Tätigkeiten mehr. Dies dürfte auch in anderen Zusammenhängen zum Umdenken zwingen, etwa bei der Herausgabe von Unterlagen nach Beendigung der Verwaltertätigkeit. Soweit man darin unvertretbare Handlungen sah, weil sie mit der nur vom amtierenden Verwalter zu erfüllenden Rechenschaftspflicht zusammenhing (s. etwa OLG Hamburg; ZMR 2008, 148; AG Halle/Saale ZMR 2012, 411 f.), dürften solche höchstpersönlichen Pflichten nun kaum mehr begründbar sein. Denn dann ginge ein Teil der Verwalterpflichten über, während ein anderer beim früheren Verwalter verbliebe, was naturgemäß ausgeschlossen ist.

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31.12.2021

Informationen

BGH
Urteil/Beschluss vom 02.07.2021
Aktenzeichen: V ZR 201/20

Fachlich verantwortlich

Dr. Dr. Andrik Abramenko RiLG

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