Wohnungseigentumsrecht - Unabdingbarkeit der Begründungsfrist

Für die Einhaltung der Begründungsfrist (jetzt geregelt in

§ 45 S. 1 WEG) kommt es bei einem gefaxten Schriftsatz zwar nicht darauf an, ob bis zum Fristablauf eine ausgedruckte Version des per Telefax übermittelten Schriftsatzes vorliegt. Es genügt, wenn er vom Telefaxgerät des Gerichtes bis Fristablauf vollständig empfangen wird. Ob dies der Fall ist, dürfen die Tatsacheninstanzen nicht als unstreitig ansehen und deswegen eigene Feststellungen unterlassen. Denn von Amts wegen zu prüfende Tatsachen sind der Parteidisposition entzogen. Hierzu gehört die Wahrung der Begründungsfrist für die Anfechtungsklage, die als materiell-rechtliche Ausschlussfrist den zeitnahen Eintritt der Bestandskraft und somit Rechtssicherheit gewährleisten. Deshalb kann sie weder vom Gericht verlängert (BGHZ 182, 307 Rn. 8 ff.) noch durch Parteivereinbarung abgeändert werden. Dabei bedeutet Amtsprüfung nicht Amtsermittlung, sondern nur Berücksichtigung auch ohne Rüge.

 

Praxishinweis:

Die Entscheidung gilt ohne Einschränkungen auch für das neue Recht. Damit dürfte zudem die Diskussion beendet sein, ob abweichende Regelungen in der Gemeinschaftsordnung wirksam sind (vgl. zum Streitstand Bergerhoff NZM 2007, 427; Dötsch ZMR 2008, 436). Zwar sind weder Dritte im Sinne des § 10 Abs. 3 WEG betroffen noch enthält § 45 WEG einen Hinweis auf die Unabdingbarkeit der dort geregelten Fristen. Der BGH scheint ihnen aber dennoch über den Parteiwillen hinausgehende Bedeutung beizumessen.

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06.02.2024

Informationen

BGH
Urteil/Beschluss vom 23.06.2023
Aktenzeichen: V ZR 28/22

Fachlich verantwortlich

Dr. Dr. Andrik Abramenko RiLG

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