Dirk Both RiOLG
Schon in der Vergangenheit hatte sich der BGH wiederholt dazu geäußert, wann Lärmbelästigungen insbesondere aus der Nachbarschaft für den Mieter einen Minderungsanlass bilden können, wenn diese bei Abschluss des Mietvertrages noch nicht vorhanden waren. Das ist dann der Fall, wenn die Parteien eine bestimmte Lärmsituation im Mietvertrag als Beschaffenheit der Mietsache vereinbart haben. Eine stillschweigende Vereinbarung ist jedenfalls nicht anzunehmen, wenn nicht anzunehmen ist, dass der Vermieter hierfür einstehen wolle.
Haben die Parteien eine solche nicht vereinbart, was regelmäßig nicht der Fall ist, kommt es darauf an, was die beteiligten Verkehrskreise – also Mieter und Vermieter – regelmäßig erwarten.
Mit seiner Bolzplatzentscheidung (BGH, Urt. v. 29.04.2015, VIII ZR 197/14, BGHZ 205, 177) hat der BGH für den Lärm aus der Nachbarschaft auf das Nachbarschaftsrecht reflektiert. Hiernach stellt Lärm aus der Nachbarschaft dann keinen Mietrechtlichen Mangel dar, wenn der Vermieter diesen nicht nach § 906 BGB gegenüber dem Nachbarn abwehren kann. Hieran hat der BGH bereits in einer Entscheidung festgehalten, in der es um Baulärm aufgrund der Bebauung einer seit Jahren bestehenden Baulücke ging (BGH, Urt, v. 29.04.2020, VIII ZR 31/18, NJW 2020, 2884). Hieran hält der VIII. Zivilsenat nun auch mit einer weiteren Entscheidung fest (BGH, Urt. v. 24.11.2021, VIII ZR 258/19, juris).
In letzterer Entscheidung hat er erneut auf die Grenzen der Annahme einer stillschweigenden Beschaffenheitsvereinbarung hingewiesen, welche er bereits im Urteil vom 29.04.2020 aufgezeigt hatte. Eine Beschaffenheitsvereinbarung der Mietvertragsparteien kann nicht mit der Begründung bejaht werden, die Freiheit der Wohnung von Baulärm werde regelmäßig stillschweigend zum Gegenstand einer entsprechenden Abrede der Mietvertragsparteien.
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