Wohnungseigentumsrecht - Verpflichtung zur Räumung ist nichtig

Ein Mehrheitsbeschluss, der einen Miteigentümer zur Räumung gemeinschaftlichen Eigentums verpflichtet, ist nichtig. Denn es besteht keine Kompetenz, durch Mehrheitsbeschluss konstitutiv Pflichten einzelner Wohnungseigentümer zu begründen.

Praxistipp:

Hierbei handelt es sich um einen der häufigsten Nichtigkeitsgründe. Wird ein Wohnungseigentümer ohne entsprechende Beschlusskompetenz aus Gesetz oder Teilungserklärung zu einem Tun oder Unterlassen verpflichtet, ist dieser Beschluss nichtig (BGH ZMR 2010, 777; KG v. 9.6.2009, ZMR 2010, 133, 134; LG Bautzen v. 16.5.2012, ZMR 2012, 802). Dies gilt auch dann, wenn Ansprüche gegen einen Miteigentümer etwa aus § 1004 Abs. 1 BGB in Betracht kommen. Diese muss er eben gerichtlich geltend machen und vollstrecken. Die Wohnungseigentümer können sich nicht kraft Bestandskraft ein Grundurteil verschaffen, das das Gericht für Wohnungseigentumssachen nur noch zu ratifizieren hat. Gleiches gilt für Instandhaltungspflichten (LG Lüneburg v. 3.7.2012, ZMR 2013, 67). Auch Zahlungspflichten können durch Beschluss nur dann begründet werden, wenn eine Beschlusskompetenz hierfür besteht (LG München I v. 17.2.2011, ZMR 2011, 504; Dt.Ständiges Schiedsgericht v. 10.1.2011, ZMR 2011, 921).

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04.05.2023

Informationen

AG Essen
Urteil/Beschluss vom 07.07.2022
Aktenzeichen: 196 C 90/21

Quelle

IMR 2022, 505

Fachlich verantwortlich

Dr. Dr. Andrik Abramenko RiLG

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