Gesetzliche Grundlage für transnationale Umwandlungen und mehr – Neuerungen durch das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie (UmRUG) - Teil 4 - Wesentliche Aspekte transnationaler Umwandlung nach dem UmRUG - Einführung

Einführung

Das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie („UmRUG“) ist inzwischen am 1. März 2023 in Kraft getreten.[1] Kernstück des UmRUG ist die Umsetzung der Vorgaben der UmwRL für transnationale Umwandlungen. Sie soll – soweit möglich und zweckmäßig – unter Wahrung der bewährten Grundsätze und der bewährten Systematik des deutschen Umwandlungsrechts erfolgen. Auf dieser Linie sollen die Vorschriften über grenzüberschreitende Verschmelzungen, Spaltungen und Formwechsel (zusammen im Weiteren: „grenzüberschreitende Umwandlungen“) in einem Sechsten Buch des Umwandlungsgesetzes (§§ 305 ff. UmwG) zusammengefasst werden, und zwar die grenzüberschreitende Verschmelzung (bislang: §§ 122a-122l UmwG) in §§ 305-319 UmwG, die grenzüberschreitende Spaltung in §§ 320-332 UmwG und der grenzüberschreitende Formwechsel in §§ 333-345 UmwG. Dabei dienen die Bestimmungen zur grenzüberschreitenden Verschmelzung als Regelungsvorbild für das Verfahren der Spaltung und des Formwechsels.

 

Siehe hierzu die folgenden Informationen.

 

Anwendungsbereich

 

Minderheitenschutz

 

Gläubigerschutz

 

Schutz der Arbeitnehmer

 

Rechtsmäßigkeitskontrolle, insb. Missbrauchskontrolle

 

[1] Vgl. BGBl. I 2023, Nr. 51 v. 28.02.2023

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04.04.2023

Informationen

Fachlich verantwortlich

Dr. Simon Weiler Notar

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