Dr. Simon Weiler Notar
Einführung
Das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie („UmRUG“) ist inzwischen am 1. März 2023 in Kraft getreten.[1] Kernstück des UmRUG ist die Umsetzung der Vorgaben der UmwRL für transnationale Umwandlungen. Sie soll – soweit möglich und zweckmäßig – unter Wahrung der bewährten Grundsätze und der bewährten Systematik des deutschen Umwandlungsrechts erfolgen. Auf dieser Linie sollen die Vorschriften über grenzüberschreitende Verschmelzungen, Spaltungen und Formwechsel (zusammen im Weiteren: „grenzüberschreitende Umwandlungen“) in einem Sechsten Buch des Umwandlungsgesetzes (§§ 305 ff. UmwG) zusammengefasst werden, und zwar die grenzüberschreitende Verschmelzung (bislang: §§ 122a-122l UmwG) in §§ 305-319 UmwG, die grenzüberschreitende Spaltung in §§ 320-332 UmwG und der grenzüberschreitende Formwechsel in §§ 333-345 UmwG. Dabei dienen die Bestimmungen zur grenzüberschreitenden Verschmelzung als Regelungsvorbild für das Verfahren der Spaltung und des Formwechsels.
Siehe hierzu die folgenden Informationen.
Rechtsmäßigkeitskontrolle, insb. Missbrauchskontrolle
[1] Vgl. BGBl. I 2023, Nr. 51 v. 28.02.2023
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