Prof. Dr. Patrick Gödicke RiOLG, Frankfurt a.M./Karlsruhe
Aufgrund seiner Schlüsselstellung im Prozess hängt dessen Ausgang maßgeblich von einer sorgsamen Einholung des medizinischen Sachverständigengutachtens.
Als heikle Punkte erweist sich dabei regelmäßig bereits die Auswahl des Sachverständigen nach betroffenem Fachgebiet (1.), nicht minder später aber auch die Konfrontation des Gutachtens mit Gutachten anderer Sachverständiger, mit denen sich das Gericht regelmäßig, nicht stets aber auch ohne Zutun der Parteien auseinanderzusetzen hat (2.).
Siehe hierzu die folgenden Informationen.
1. Fachgebietsauswahl
a. Maßgebliches Fachgebiet des Sachverständigen bei Komplikation
1. Fachgebietsauswahl
b. Maßgebliches Fachgebiet bei hausärztlicher Behandlung
1. Fachgebietsauswahl
c. Maßgebliches Fachgebiet bei Beteiligung mehrerer Facharztabteilungen
2. Auseinandersetzung mit dem vorgelegten Gutachten
a. Prozessobliegenheit zur Klarstellung der Existenz von (weiteren) Privatgutachten
2. Auseinandersetzung mit dem vorgelegten Gutachten
b. Nachholen der Gutachtenkonfrontation in der Berufungsinstanz
2. Auseinandersetzung mit dem vorgelegten Gutachten
c. Eigene wissenschaftliche Auseinandersetzung bei Verweis des Sachverständigen auf andere Gutachten?
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